1. Grundsätze

1.1 Angebote (Besonderer Hinweis)

Sofern in unserem Angebot Einzel- oder Stückpreise ohne Mengenangabe bzw. Gesamtendpreis vorgegeben sind, werden die Leistungen anschließend aufgrund dieser Einzelpreise unter Zugrundelegung eines Aufmasses abgerechnet.

Wir halten uns an unser VOB-Einheitspreis-Angebot bis zu sechs Wochen ab Datum gebunden.

1.2 Vertragsgrundlagen

Für das Vertragsverhältnis gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:

a) das Leistungsverzeichnis (VOB-Angebot)
b) unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
c) die VOB Teil C - Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen
d) die VOB Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

1.3 Ausführung

Die Ausführung der Arbeiten des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus richtet sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau, in der Verdingungsordnung über die Berufsbildung im Gartenbau, in der Verdingungsordnung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil C) <Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen> festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN 18916 und 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.

1.4 Vergütung

Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in Ziffer 1.2 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluß und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u.ä., sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluß und Abnahme mehr als drei Monate liegen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluß und Abnahme mehr als drei Monate liegen.

2. Ausführungsunterlagen

Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnisse, Lage- und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.

3. Lagerplätze und Anschlüsse

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lager-Plätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderliche Menge unentgeltlich entnommen werden.

4. Fertigstellungsfristen

Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam schriftlich festzulegen.

5. Abnahme

Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebescheinigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekannt werden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt.

6. Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für die Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus zwei Jahre beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungspflicht verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf die halber Höhe des Auftragswertes begrenzt.

7. Abrechnung

7.1 Feststellung der Leistungen und Lieferungen

Die zur Abrechnung der Leistung oder Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße u.ä.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen. Bei Pflastersteinen- und Platten werden zur verlegten, abgerechneten Fläche zusätzlich pauschal 5% für Materialverschnitt-/bruch berechnet.

7.2 Zusätzliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten und zusätzliche über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Stundenlohnarbeiten beginnen mit der Vorbereitungs-/ Rüstzeit in der Firma und enden mit der Ankunft in der Firma. Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Bauherrn selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und Leistungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als anerkannt zurückgegeben oder schriftliche Einwendungen erhoben hat. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und Leistungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als anerkannt zurückgegeben oder schriftliche Einwendungen erhoben hat.

8. Zahlung

Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Vorauszahlungen zu verlangen. Hiefür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Ferner sind wir berechtigt, wöchentlich Zwischenabrechnungen für erbrachte Leistungen und Lieferungen zu erstellen. Die Begleichung der Zwischenabrechnung hat, falls nichts anderes vereinbart ist, in voller Höhe unmittelbar nach Erhalt zu erfolgen. Die Schlussabrechung hat binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Unterbleibt die Begleichung, so sind wir berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung unsere Arbeit sofort einzustellen. Die vertraglich vereinbarten Fertigstellungsfristen verlängern sich von diesem Zeitpunkt an bis einschließlich dem 3. Werktag nach Eingang des Geldes auf unserem Konto. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde. Reklamationen haben keine zahlungsaufschiebende Wirkung. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers können wir nach unserer Wahl entweder Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz verlangen oder in Höhe des Zinsbetrages, den wir selbst einschließlich Nebenkosten für die Inanspruchnahme von Bankkrediten zu zahlen haben. Wechsel werden nur unter Vorbehalt ihrer Diskontfähigkeit entgegengenommen. Für alle Wechselklagen gilt der unter Ziffer 12 genannte Gerichtsstand.

9. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren, Baustoffe, Bauteile und Pflanzen bleiben so lange unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns bezahlt hat und alle in Zahlung genommene Wechsel und Schecks eingelöst sind.

10. Duldung der Wegnahme

Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen - auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind - aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf.

11. Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen, insbesondere Änderungen des Vertrages oder der Vertragsgrundlagen, insbesondere unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

12. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlung (einschl. Scheck- und Wechsel klagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist (soweit der Käufer Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist) Bielefeld

13. Salvatoresche Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine solche, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Höhere Gewalt oder Umstände, die die vertragliche Erfüllung des Auftrages wesentlich erschweren sowie zweifelhafte Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen zum Rücktritt. Im Falle des Rücktritts kann der Auftraggeber hieraus keine Ansprüche auf Schadenersatz herleiten.

 

Zusätzlich Vertragsbedingungen


1. Warenlieferungen bleiben unser Eigentum bis zu vollständigen Bezahlung. Alle Preise netto ohne Abzug, zahlbar sofort. Bei Verzug 1% p.M

2. Wir behalten uns vor, die von uns angelegte Außenanlage zu fotografieren und die Bilder als Referenzobjekte zu veröffentlichen.

3. Dauerpflege- und Winterdienstverträge verlängern sich automatisch mit einer entsprechenden prozentuellen Erhöhung (Lohn- und Materialkostensteigerung) um ein Jahr, wenn diese nicht bis zum 30.09. des laufenden Jahres durch den Auftraggeber gekündigt werden. 

4. Bei Pflanzungen kann nur dann eine Anwachsgarantie gegeben werden, wenn gleichzeitig die Fertigstellungspflege mit beauftragt wird.